| Abschlüsse der Realschule (Auszug aus der APO-SI) | ||
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Mittlerer Bildungsabschluss (Fachoberschulreife) (zurück zum Seitenanfang): |
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§ 40 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn die Versetzungsanforderungen erfüllt sind. |
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Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (zurück zum Seitenanfang): |
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§ 41 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. |
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Hauptschulabschlüsse (zurück zum Seitenanfang): |
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Werden die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt, prüft die Zeugniskonferenz in der Jahrgangsstufe 10, ob der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder der Hauptschulabschluss vergeben wird. (Übergangsregelung bis 31.07.2010: Es gilt die alte AO-SI, die an dieser Stelle nicht zitiert wird. |
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Nachprüfung (zurück zum Seitenanfang): |
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§ 42 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben: In Klasse 10 der Realschule zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder zur Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
§ 42 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn
§ 42 (3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich
§ 42 (4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach. |
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Freiwillige Wiederholung der Klasse 10 (zurück zum Seitenanfang): |
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§23 (1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen. §23 (3) Die Wiederholung setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (Anmerkung: 8 Jahre) nicht überschreitet. |
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