Verfahren am Ende der Erprobungsstufe

Am Ende des 6. Schuljahres werden die Schülerinnen und Schüler erstmals nach den Regeln der Versetzungsordnung versetzt.

Gleichzeitig entscheidet die Versetzungskonferenz über den weiteren Bildungsgang eines Kindes, was für einige Schülerinnen und Schüler den Wechsel der Schulform bedeutet. Möglich sind diese Entscheidungen:

  • Versetzte Schülerinnen und Schüler bleiben bei uns und besuchen die Klasse 7.
  • Kinder mit überdurchschnittlichen Leistungen können in Absprache mit den Eltern in die Klasse 7 eines Gymnasiums wechseln.
  • Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler können die Klasse 6 bei uns wiederholen, wenn die Zeugniskonferenz dem Verbleib zustimmt und die Höchstverweildauer von 3 Jahren in der Erprobungsstufe nicht erreicht ist.
  • Nicht versetzte Kinder müssen zur Hauptschule wechseln, wenn die Höchstverweildauer von drei Jahren in der Erprobungsstufe erreicht ist. Sie besuchen dann die Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule.
  • Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler müssen auch dann in die Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule wechseln, wenn die Zeugniskonferenz von einer weiterhin nicht erfolgreichen Mitarbeit an der Realschule ausgeht.

Der gravierende Schritt eines Schulformwechsels zeichnet sich in der Regel langfristig ab: Aus vielen Beratungsgesprächen wissen die Eltern unserer Kinder, ob wir einen Übergang zum Gymnasium oder zur Hauptschule empfehlen. Etwa sechs Wochen vor den Sommerferien informieren wir die Erziehungsberechtigten erstmals schriftlich über den bevorstehenden Wechsel. Bei der Auswahl der neuen Schule sind wir gern behilflich. Die eigentliche Entscheidung über den Schulformwechsel fällt jedoch erst in der Zeugniskonferenz kurz vor den Sommerferien und wird den Eltern erneut schriftlich mitgeteilt.